Grundrecht, das die Vertraulichkeit und Unverletzlichkeit von Brief- und Postinhalten schützt.
Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis sind in Artikel 10 des
Grundgesetzes verankert.
Es sind Schutzrechte des Bürgers gegenüber dem Staat.
Die Grundrechte verbieten dem Staat, sowohl Kenntnis vom Inhalt der Briefe, Post und Telefonate zu nehmen, als auch nur die Tatsache und die Häufigkeit der Übermittlung in anderer Weise festzuhalten, als durch den technisch-organisatorischen Postbetrieb erforderlich. Durch § 39 Postgesetz (PostG) ist das Brief- und Postgeheimnis auf alle Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, erweitert worden.
Beschränkungen des grundrechtlichen Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Das bedeutet, der Staat darf sich in bestimmten gesetzlich geregelten Situationen
Kenntnis von Inhalt oder Umständen der Kommunikation verschaffen.
Einschnitte ermöglichen vor allem:
Die Verletzung des Briefgeheimnisses, Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnis steht unter Strafe (§§ 202, 206 Strafgesetzbuch, § 148 Telekommunikationsgesetz). Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
E-Mail
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Zwangsmittel in der StPO
Norm:
Art. 10 GG
§ 1 G 10
§ 39 PostG
§ 148 TKG
§ 202 StGB
§ 206 StGB
§ 94 StPO
§ 100a StPO