Mehrere Personen, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht.
So steht es in der Legaldefinition des § 741 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist in den Paragrafen 741 bis 758 BGB geregelt.
Häufigster Fall ist, dass mehrere Personen gemeinsames Eigentum an einer
Sache haben.
Miteigentum ist ein Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008
- 1011 BGB).
Die einfache Bruchteilsgemeinschaft ist von der Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft,
Miterbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft) zu unterscheiden.
Der Hauptunterschied liegt darin, dass bei einer Gesamthandsgemeinschaft die
Gemeinschaft immer aufgrund eines gemeinschaftlicher Zweck besteht.
Die Unterscheidung ist wichtig für die Rechte der Beteiligten. Anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft steht jedem Bruchteilseigentümer ein quotenmäßiger Anteil am Gesamteigentum zu (ideeller Bruchteil), über den er frei verfügen kann (§ 747 Satz 1 BGB) und der rechtlich selbstständig ist.
Über die Gemeinschaft im Ganzen können die Teilhaber aber nur gemeinschaftlich
verfügen (§ 747 Satz 2 BGB).
Handelt ein einzelner Teilhaber für alle, ist eine Vollmacht erforderlich.
Die Verwaltung des Gegenstandes muss natürlich auch gemeinschaftlich erfolgen
(§ 744 BGB)
Die Bruchteilsgemeinschaft entsteht zumeist kraft Gesetzes, aber auch eine
rechtsgeschäftliche Entstehung ist denkbar.
Gesetzliche Fälle sind beispielsweise:
Jeder Bruchteilsberechtigte allein kann gemäß § 749 BGB die
Auflösung der Gemeinschaft verlangen.
Wenn eine tatsächliche Teilung nicht erfolgen kann, so wird der gemeinsame Gegenstand
versteigert und der anschließende Erlös aufgeteilt (§ 753 BGB).
Miteigentum unterliegt der Pfändung und Zwangsvollstreckung. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt an die übrigen Mitberechtigten als Drittschuldner. Der Gläubiger kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 751 Satz 2 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auseinandersetzung
Gesamthandsgemeinschaft
Miteigentum
Schuldrecht
Teilungsversteigerung
Verbindung von Sachen
Vermischung
Norm:
§ 741 BGB