Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Bruchteilsgemeinschaft

Mehrere Personen, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht.
So steht es in der Legaldefinition des § 741 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist in den Paragrafen 741 bis 758 BGB geregelt.

Häufigster Fall ist, dass mehrere Personen gemeinsames Eigentum an einer Sache haben.
Miteigentum ist ein Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 - 1011 BGB).

Die einfache Bruchteilsgemeinschaft ist von der Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft, Miterbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft) zu unterscheiden.
Der Hauptunterschied liegt darin, dass bei einer Gesamthandsgemeinschaft die Gemeinschaft immer aufgrund eines gemeinschaftlicher Zweck besteht.

Die Unterscheidung ist wichtig für die Rechte der Beteiligten. Anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft steht jedem Bruchteilseigentümer ein quotenmäßiger Anteil am Gesamteigentum zu (ideeller Bruchteil), über den er frei verfügen kann (§ 747 Satz 1 BGB) und der rechtlich selbstständig ist.

Über die Gemeinschaft im Ganzen können die Teilhaber aber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB).
Handelt ein einzelner Teilhaber für alle, ist eine Vollmacht erforderlich.
Die Verwaltung des Gegenstandes muss natürlich auch gemeinschaftlich erfolgen (§ 744 BGB)

Die Bruchteilsgemeinschaft entsteht zumeist kraft Gesetzes, aber auch eine rechtsgeschäftliche Entstehung ist denkbar.
Gesetzliche Fälle sind beispielsweise:

Jeder Bruchteilsberechtigte allein kann gemäß § 749 BGB die Auflösung der Gemeinschaft verlangen.
Wenn eine tatsächliche Teilung nicht erfolgen kann, so wird der gemeinsame Gegenstand versteigert und der anschließende Erlös aufgeteilt (§ 753 BGB).

Praxistipp:

Miteigentum unterliegt der Pfändung und Zwangsvollstreckung. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt an die übrigen Mitberechtigten als Drittschuldner. Der Gläubiger kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 751 Satz 2 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auseinandersetzung
Gesamthandsgemeinschaft
Miteigentum
Schuldrecht
Teilungsversteigerung
Verbindung von Sachen
Vermischung

Norm:
§ 741 BGB


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern