Gesetzeswerk zum Bürgerlichen Recht in Deutschland.
Das BGB unterteilt sich in fünf Bücher:
Das BGB wurde am 1. Juli 1896 vom Deutschen Reichstag beschlossen und ist seit dem 1. Januar 1900 durchgehend in Kraft.
Bereits 1873 beschloss der Deutsche Reichstag ein einheitliches Zivilgesetzbuch zu schaffen. 1874 trat erstmals eine Kommission zusammen, die die Erstellung einer umfassenden zivilrechtlichen Gesetzesregelung für das deutsche Reich zur Aufgabe hatte. Zu dieser Zeit herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung. Es galt unter anderem neben einer Vielzahl gewohnheitsrechtlicher Regeln (Gemeines Recht) das Allgemeine Preußische Landrecht, der französische Code civil, Badisches Recht oder das Sächsisches BGB. Die Mitglieder der Gesetzeskommission orientierten sich an dem geltenden Normen und wählten daraus die Regelungen aus, die ihnen in Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit am geeignetsten erschienen. Anfang 1888 wurde der erste Entwurf des BGB dem Bundesrat vorgelegt. Nachdem an dem Entwurf zahlreiche Kritik geübt wurde, setzte der Bundesrat 1890 eine zweite Kommission ein, die den Erstentwurf überarbeitete. Deren Vorlage wurde 1896 vom Deutschen Reichstag beschlossen.
Inhaltlich orientiert sich das BGB vor allem am römischen Recht.
Die enthaltenen Regelungen weisen einen im Vergleich zu Gesetzeswerken anderer
Länder hohen Abstraktionsgrad aus.
In den ersten 50 Jahren seines Bestehens wurde das BGB kaum gesetzgeberisch
verändert. Der Grund dafür liegt auch in der Konzeption der Generalklauseln,
wie beispielsweise § 242 BGB ("Treu und Glauben"), die eine Anpassung des Rechts
durch die Rechtsprechung entsprechend des jeweiligen Zeitgeistes ermöglichten.
Eine erste große Überarbeitung erfasste ab 1949 das Familienrecht.
Die letzten weitreichenden Änderungen wurden im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung
2002 vorgenommen.
Viele Ländern stand das BGB für ihre eigenen Regelungen Vorbild,
so wurde es beispielsweise von Japan fast unverändert übernommen.
Das BGB galt auch in der Deutschen Demokratischen Republik bis Ende 1975 weiter
und wurde dann durch das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
ersetzt. Dieses basierte zwar auf dem BGB, war aber sprachlich überarbeitet
und weniger abstrakt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Recht
Erbrecht
Familienrecht
Sachenrecht
Schuldrecht
Zivilrecht
Norm:
§ 1 BGB