Schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen
des Schuldners gegenüber einem Gläubiger zu erfüllen, sofern
der Schuldner sie nicht selbst erfüllt.
Die Bürgschaft ist in den Paragrafen 765 bis 778 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger
geschlossen.
Zu seiner Gültigkeit muss der Bürge seine Erklärung schriftlich
erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Bürge kann darauf bestehen, dass der Gläubiger zunächst versucht, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (Einrede der Vorausklage). Dies gilt nicht, wenn der Bürge hierauf verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft).
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft ist abhängig (akzessorisch)
von der Schuld des (Haupt-)Schuldners.
Das bedeutet:
Spezielle - vom Grundgedanken des BGB abweichende - Formen der Bürgschaft sind:
Eine Unwirksamkeit des Vertrages kann sich neben dem Formmangel aus allgemeinen
Nichtigkeitsgründen ergeben.
Besondere Bedeutung in der Rechtsprechung hat die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften
erlangt. Insbesondere bei einem Abhängigkeitsverhältnis (enge persönliche
Verbundenheit) des Bürgen mit dem Schuldner und krasser finanzieller Überforderung
wird von einer Nichtigkeit des Vertrages ausgegangen. Ein Missverhältnis
zwischen dem Vermögen des Bürgen und der Bürgschaftssumme ist
für die Annahme einer Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages
nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages vermögenslos
im Verhältnis zur Bürgschaftssumme gewesen sein und es dürfen
keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer
Zeit ändert.
Im Bankwesen werden wegen der Rechtsprechung zu Sittenwidrigkeit und Übersicherung die Bürgschaften meist auf eine alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus einer bestimmten Forderung (z. B. einem Kredit) begrenzt. Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf maximal 120 Prozent der gesicherten Forderung festgesetzt. Anstelle von Ehegattenbürgschaften werden Sachsicherheiten bevorzugt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Garantievertrag
Forderungsübergang
Kreditsicherung
Schuldbeitritt
Schuldrecht
Schuldübernahme
Sittenwidrigkeit
Norm:
§ 765 BGB