Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer.
Die Bundesauftragsverwaltung hat ihre Grundlage in Artikel 85 des Grundgesetzes (GG).
Grundsätzlich obliegt die Verwaltung nach dem GG den Ländern (Verwaltungshoheit).
Bundesgesetze führen sie in der Regel als eigene Angelegenheit aus (Art. 83
GG).
Dabei unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Bundes. Er darf nur die Rechtmäßigkeit
der Verwaltung prüfen (Bundesaufsichtsverwaltung)
In einigen Fällen ist jedoch eine Verwaltung im Auftrag des Bundes vorgesehen.
In diesen Fällen unterstehen die Landesbehörden neben der Rechtsaufsicht
auch der Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 Absatz 4 GG).
Die obersten Bundesbehörden (Bundesminister) sind gegenüber dem ausführenden
Landesbehörden (nicht nur gegenüber der obersten Landesbehörde)
weisungsberechtigt (§ 85 Absatz 3 GG).
Welche Gesetze der Bundesauftragsverwaltung unterliegen, ergibt sich entweder
aus dem Grundgesetz selbst oder aus einem aufgrund grundgesetzlicher Ermächtigung
erlassenen einfachen Gesetz.
Zwingende Fälle:
In folgenden Fällen kann durch Bundesgesetz zudem bundeseigene Verwaltung in Bundesauftragsverwaltung umgewandelt werden:
Die Länder regeln auch im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Einrichtung
der notwendigen Behörden und das entsprechende Verwaltungsverfahren eigenständig,
soweit Bundesgesetze nicht entgegenstehen.
Dabei können sie bestimmen, ob sie durch eigene Behörden die Bundesauftragsverwaltung
realisieren oder sich der Behörden der Landkreise oder Gemeinden bedienen.
Allerdings kann der Bund konkretisierende Verwaltungsvorschriften erlassen.
Anstelle der Bundesaufsichtsverwaltung oder der Bundesauftragsverwaltung erfolgt in wenigen Fällen eine bundeseigene Verwaltung, bei der die Gesetze durch bundeseigene Behörden und nicht durch die Länder ausgeführt werden (Art. 86 GG).
Gesetze, die die Bundesauftragsverwaltung betreffen, dürfen zu ihrer Wirksamkeit regelmäßig der Zustimmung des Bundesrates.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesregierung
Exekutive
Fachaufsicht
Grundgesetz (GG)
Rechtsaufsicht
Norm:
Art. 85 GG