Gesetz, das ein Recht auf finanzielle Unterstützung während der Ausbildung
gewährt.
Ausbildungsförderung wird für Lebensunterhalt und Ausbildung geleistet.
Der Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für jede schulische und akademische Ausbildung (weiterführende allgemeinbildende Schule, Berufsfachschule, Abendschule, Fachhochschule, Universität).
Förderungsfähig sind aber in aller Regel nur:
Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein Bedarf vorliegt.
Der Bedarf wird anhand einer Bedarfsprüfung ermittelt, bei der Einkommen und
Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet
werden.
In einigen Fällen bleibt jedoch das Einkommen der Eltern unberücksichtigt,
insbesondere bei älteren Auszubildenden, die bereits fünf Jahre eigenes
Einkommen erzielt haben.
Die Höhe der Förderung hängt vom Bedarf des Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt
und den Kosten für Ausbildung (Lernmaterial) ab.
Als monatliche Höchstbeträge sind geregelt:
Für Studierende gilt beispielsweise ein monatlicher Grundbedarf von 333 Euro. Dazu kommen zwischen 133 bis 197 Euro für die Unterkunft (nur 44 Euro, wenn der Student bei seinen Eltern wohnt) sowie Zuschläge für Kranken- (47 Euro) und Pflegeversicherung (8 Euro).
Die Dauer der Ausbildungsförderung ist - abgesehen von Ausnahmen - begrenzt auf die gesetzlich festgelegte Regelstudiendauer.
Die Zahlungen werden im Falle des Hochschulbesuches in der Regel nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlung der Darlehenssumme nach Studienende wird sozial verträglich geregelt, bei überdurchschnittlichem oder besonders schnellem Studienabschluss oder bei Rückzahlung in einem Betrag wird das Darlehen teilweise erlassen.
Grundsätzlich muss der Studierende zum Ende des 4. Fachsemesters (teilweise sogar schon zum Ende des 2. Semesters) einen Leistungsnachweis beim BAföG-Amt vorlegen, um weiter BAföG zu bekommen. Außerdem muss jedes Jahr erneut ein Antrag gestellt werden ("Weiterförderungsantrag").
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufsausbildungsverhältnis
Sozialgerichtsbarkeit
Sozialrecht
Norm:
§ 1 BAföG