Alle Mitglieder der Bundesregierung mit Ausnahme des Bundeskanzlers.
Die Bundesminister bilden zusammen mit dem Bundeskanzler gemäß
Artikel 62 des Grundgesetzes (GG) die Bundesregierung.
Sie werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt, der
dabei nicht ablehnen darf.
Bei der Ernennung müssen sie einen Eid auf die Verfassung leisten.
Bundesminister können, müssen aber nicht Mitglied des Bundestages sein.
Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine weiteren beruflichen Tätigkeiten ausüben
(Art. 66 GG). Aufsichtsratstätigkeiten können jedoch vom Bundestag
genehmigt werden (Art. 66 GG, § 5 Absatz 1 Satz 3 Gesetz über
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung, BMinG).
Jedem Minister ist ein bestimmter Geschäftsbereich zugewiesen, sein Fachressort
Er leitet das entsprechende Ministerium selbstständig und in eigener Verantwortung
(Ressortprinzip).
Zahl und Aufteilung der Ministerien sind nicht vorgeschrieben, sondern können
vom Bundeskanzler bestimmt werden.
Allerdings sind einige Ressorts laut Grundgesetz zwingend:
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministerien, muss die Bundesregierung gemäß Art. 65 Satz 3 GG entscheiden (Kollegialprinzip oder Kabinettsprinzip).
Für ihre Tätigkeit erhalten die Minister ein Amtsgehalt, das sich an der Besoldung der Beamten orientiert (4/3 der Besoldungsgruppe B11 zuzüglich einer jährlichen Dienstaufwandsentschädigung, § 11 BMinG).
Das Amt endet:
Ein ausgeschiedenes Mitglied der Bundesregierung hat Anspruch auf ein Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat. Dabei werden Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung berücksichtigt und vorausgegangene Mitgliedschaften in einer Landesregierung berücksichtigt (§ 15 BMinG)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beamter
Bundesauftragsverwaltung
Bundeskanzler
Bundesregierung
Demokratie
Exekutive
Gewaltenteilung
Grundgesetz (GG)
Norm:
Art. 62 GG
§ 1 BMinG
§ 1 GOBReg