Oberstes Organ der Exekutive (vollziehende Gewalt) in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bundesregierung wird auch als Bundeskabinett bezeichnet.
Die Stellung der Bundesregierung als Verfassungsorgan ergibt sich aus den Artikeln 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG).
Die Bundesregierung besteht gemäß Art. 62 des Grundgesetzes (GG) aus:
Die Bundesregierung wird wie folgt gebildet:
Die Zuständigkeiten der Bundesregierung sind nicht im Einzelnen im GG aufgezählt,
sondern ergeben sich aus dem Wesen einer Regierung.
Ausdrücklich zugewiesen sind der Bundesregierung:
Die Bundesregierung entscheidet grundsätzlich als Kollegium (Kollegialprinzip
oder Kabinettsprinzip), vorrangig ist jedoch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
(Art. 65 GG).
Das bedeutet:
Den konkreten Geschäftsablauf und das förmliche Verfahren im Bundeskabinett
regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg).
Daraus ergibt sich unter anderem:
Bundesminister müssen nicht Mitglieder des Bundestages sein, sind dies aber regelmäßig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beamter
Bundesauftragsverwaltung
Bundeskanzler
Bundesminister
Demokratie
Exekutive
Gewaltenteilung
Grundgesetz (GG)
Rechtsverordnung
Verwaltungsvorschrift
Norm:
Art. 62 GG
§ 1 BMinG
§ 1 GOBReg