Oberstes Organ der Rechtsprechung in Deutschland.
Es hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Die Stellung als Verfassungsorgan ist in den Artikel 92 bis 94 des Grundgesetzes
(GG) verankert.
Es ist kein oberstes Bundesgericht, sondern selbstständig und allen anderen
Verfassungsorganen gegenüber unabhängig (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht, BVerfGG).
Seine Funktion besteht darin, als "Hüterin der Verfassung" über
die Einhaltung des GG zu wachen.
Für das Bundesverfassungsgericht gilt das Enumerationsprinzip. Das bedeutet,
es entscheidet nur über diejenigen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten,
die ihm durch das Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
Dazu zählen insbesondere:
Das Gericht besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern (§ 2 Absätze 1
und 2 BVerfGG).
Die 16 Richter werden zur Hälfte vom Bundestag, die andere Hälfte
vom Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit auf zwölf Jahre gewählt
(Art. 94 GG, § 4 Absatz 1 BVerfGG). Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Sie müssen mindestens 40 Jahre, maximal 68 Jahre alt sein (§§ 3
Absatz 1, 4 Absatz 3 BVerfGG).
Die Zuständigkeitsverteilung unter den beiden Senaten ist in § 14 BVerfGG geregelt, wonach der Erste Senat ist vor allem für die Überprüfung von Grundrechten zuständig ist (Grundrechtssenat) und der Zweite Senat in den übrigen, insbesondere staatsrechtlich geprägten Verfahren.
Jeder Senat beruft für das Geschäftsjahr mehrere Kammern, die jeweils aus drei Richtern bestehen (§15a BVerfGG). In diesen Gremien werden die Mehrheit der Entscheidungen getroffen, beispielsweise die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden.
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet hierüber das so genannte Plenum (großer Senat), das aus den 16 Richtern beider Senate besteht.
Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und
der Länder und alle Gerichte und Behörden (§ 31 Absatz 1 BVerfGG),
allerdings nur im konkreten Fall.
Deshalb sind Gerichte nicht gehindert, in einem anderen Verfahren eine anderen
juristischen Meinung zu vertreten, wenn sie das für richtig halten.
Das gilt allerdings nicht, wenn die Entscheidung des BVerfG Gesetzeskraft hat(Aufzählung
in § 31 Absatz 2 BVerfGG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es
um die Vereinbarkeit von Gesetzen mit höherrangigem Recht geht, das BVerfG
also die Unwirksamkeit von Rechtsnormen feststellt.
Hat ein Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, muss es das Gesetz dem BVerfG vorlegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle). Nur das BVerfG darf ein Gesetz für verfassungswidrig erklären (Normenverwerfungsmonopol).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufsrichter
Gewaltenteilung
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Judikative
Normenkontrollverfahren
Öffentliches Recht
Richterrecht
Verfassungsbeschwerde
Norm:
Art. 92 GG
§ 1 BVerfGG