Verwaltungsakt, der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Erlass einer Geldbuße enthält.
Er ist Teil des Bußgeldverfahrens und schließt dabei das Verfahren
vor der Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) ab.
Geregelt ist der Bußgeldbescheid in den Paragrafen 65 und 66 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Er ergeht bei Ordnungswidrigkeiten:
Der Bußgeldbescheid muss enthalten:
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung Einspruch einlegen (§§ 66 Absatz 2 Nr. 1a,
67 Absatz 1 OWiG).
Eine Begründung ist nicht erforderlich, empfiehlt sich jedoch regelmäßig.
Hält die Behörde den Einspruch für unbegründet, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft.
Diese kann das Verfahren entweder einstellen oder in ein Gerichtsverfahren vor
dem Amtsgericht überleiten.
Ohne Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft und kann vollstreckt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absehen von Strafe
Amtsgericht
Bußgeldkatalog
Einspruch
Fahrverbot
Geldbuße
Ordnungswidrigkeit
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Verkehrszentralregister
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 1
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 65 OWiG