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Dauerschuldverhältnis

Ein Dauerschuldverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt wird, sondern der Schuldner zu wiederkehrenden Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet ist.

Gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind:

Alle Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wobei ein Verschulden des anderen Teils nicht erforderlich ist.

Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden, wobei keine pauschale Fristlänge besteht. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Praxistipp:

Besteht der wichtige Grund aus einer Vertragspflichtverletzung, kann die Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine Fristsetzung oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Sukzessivlieferungsvertrag
Dauerlieferungsvertrag
Rahmenvertrag

Norm:
§ 314 BGB


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