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Delkrederehaftung

Sonderhaftungsform im Handelsrecht, bei der ein Handelsvertreter oder Kommissionär gegenüber einem Unternehmer oder Kommittenten für die Erfüllung von Verbindlichkeiten durch Dritte (Kunde, Vertragspartner des Kommissionärs) schuldrechtlich einsteht.

Die Haftung wird durch Vertrag begründet.
Das Delkredere ist deshalb eine besondere Form des Garantievertrages bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Dritten.

Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte eines bestimmten Dritten übernommen werden und begründet einen Anspruch auf die Delkredereprovision (§§ 86b, 394 Absatz 2 Handelsgesetzbuch).

Schriftform erfordert das Delkredere des Handelsvertreters, das Delkredere des Kommissionärs ist auch mündlich wirksam.

Das Delkredererisiko stellt demnach das Risiko dar, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Formvorschriften
Garantievertrag
Handelsrecht
Handelsvertreter
Kommission
Provision

Ratgeber:
Handelsvertreter Teil 1
Handelsvertreter Teil 2

Norm:
§ 86b HGB
§ 394 HGB


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