Grundrechtlich geschütztes Recht, sich öffentlich unter freiem Himmel zu versammeln und dabei gemeinsam private oder öffentliche Angelegenheiten zu erörtern.
Die Demonstrationsfreiheit ist Ausprägung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Absätze 1 und 2 GG).
Die Freiheit steht grundsätzlich jedem Menschen zu, soweit er friedlich
demonstriert und nicht die Grundrechte anderer Demonstranten oder unbeteiligter
Personen verletzt werden.
Dabei ist auch das Recht erfasst, Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Demonstration
selbst zu bestimmen.
Das Grundgesetz selbst bestimmt jedoch, dass eine Beschränkung des Grundrechts
durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist (Art. 8 Absatz 2
GG).
Entsprechende Regelungen enthält das Versammlungsgesetz (VersammlG) in
den §§ 14 bis 20.
Demonstration unter freiem Himmel müssen danach mindestens 48 Stunden vor
Beginn bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14
Absatz 1 VersammlG).
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Bei der Anmeldung sind anzugeben:
Nach § 15 Absatz 1 VersammlG kann die Behörde eine Demonstration verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Die Auflösung einer Demonstration ist möglich, wenn (Art. 15 Absatz 3 GG):
Das Versammlungsverbot ist der schwerwiegendste Eingriff in die Versammlungsfreiheit und wird deshalb nur in engen Ausnahmen von den Gerichten anerkannt. Gegen ein Versammlungsverbot kann mittels vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kurzfristig vorgegangen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Demokratie
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Meinungsfreiheit
Öffentliches Recht
Versammlungsfreiheit
Norm:
Art. 5 GG
Art. 8 GG
§ 14 VersammlG