Lateinischer Rechtsbegriff, der die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer bezeichnet.
Die Dereliktion ist für bewegliche Sachen in § 959 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Sie setzt zweierlei voraus:
Die Eigentumsaufgabe ist ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Zu ihrer Wirksamkeit muss der Verfügende deshalb geschäftsfähig sein.
Der Wille, auf das Eigentum zu verzichten, muss nach außen erkennbar sein (z. B. durch Wegwerfen der Sache in den Abfall).
Durch die Dereliktion wird die Sache herrenlos (§ 959 BGB).
Die Bereitstellung von Gegenständen für den Sperrmüll führt in der Regel nicht zu einer Dereliktion. Der Eigentümer will nicht das Eigentum erlöschen lassen, sondern zumeist auf das Entsorgungsunternehmen übertragen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfall
Abhandenkommen von Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Besitz
Diebstahl
Eigentum
Ersitzung
Sachenrecht
Norm:
§ 959 BGB