Dienstbarkeit
Dingliches Nutzungsrecht an einer Sache, durch das das Recht des Eigentümers
an der Sache eingeschränkt wird.
Die nach Art der Dienstbarkeit beinhaltet sie das Recht, dass der Eigentümer
die Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten zu dulden hat beziehungsweise
tatsächliche Handlungen oder die Ausübung bestimmter Rechte zu unterlassen
hat.
Das Zivilrecht kennt verschiedene Dienstbarkeiten.
Unterschieden werden:
- Grunddienstbarkeit (§§ 1018 - 1029 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB):
Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines anderen Grundstückseigentümers
das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder dem Verbot des Eigentümers,
auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorzunehmen beziehungsweise Rechte
gegenüber dem anderen Grundstück nicht auszuüben.
Beispiele: Fahrtrecht, Wegerecht, Leitungsrecht
- Nießbrauch (§§ 1030 - 1089 BGB):
Belastung einer Sache mit dem Recht eines anderen, alle Nutzungen aus der
Sache zu ziehen.
- beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090
- 1093 BGB):
Belastung eines Grundstück mit dem Recht eines anderen, das Grundstück
in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder mit einer sonstigen Befugnis, die
keine Grunddienstbarkeit darstellt.
Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit bezieht sich die beschränkte persönliche
Dienstbarkeit auf eine bestimmte Person und orientiert sich am Bedürfnis
des Berechtigten.
- Dauerwohnrecht (§§ 31 Absatz 1, 32 - 42 Wohnungseigentumsgesetz,
WEG)
- Dauernutzungsrecht (§§ 31 Absätze 2 und 3, 32 - 42
WEG)
Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat gegen deren Beeinträchtigung einen
entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn:
- die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist
- und
innerhalb eines Jahres vor der Störung mindestens einmal ausgeübt
worden ist
Praxistipp:
Die Dienstbarkeit ist weitreichender als eine vertragliche Vereinbarung. Eine
rein vertragliche Vereinbarung, etwa über ein Wegerecht, bindet nur die
Vertragspartner. Ein eventueller Rechtsnachfolger muss sich grundsätzlich
nicht an die Vereinbarung halten, da er sie nicht abgeschlossen hat. Bei einer
eingetragenen Dienstbarkeit ist dagegen in der Regel auch der Erwerber des belasteten
Grundstücks an die Vereinbarung gebunden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Grundbuch
Grunddienstbarkeit
Grundstück
Nießbrauch
Sachenrecht
Ratgeber:
Nachbarrecht Teil 1
Nachbarrecht Teil 2
Norm:
§ 1018 BGB
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