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Dienstbarkeit

Dingliches Nutzungsrecht an einer Sache, durch das das Recht des Eigentümers an der Sache eingeschränkt wird.

Die nach Art der Dienstbarkeit beinhaltet sie das Recht, dass der Eigentümer die Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten zu dulden hat beziehungsweise tatsächliche Handlungen oder die Ausübung bestimmter Rechte zu unterlassen hat.

Das Zivilrecht kennt verschiedene Dienstbarkeiten.
Unterschieden werden:

Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat gegen deren Beeinträchtigung einen entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn:

Praxistipp:

Die Dienstbarkeit ist weitreichender als eine vertragliche Vereinbarung. Eine rein vertragliche Vereinbarung, etwa über ein Wegerecht, bindet nur die Vertragspartner. Ein eventueller Rechtsnachfolger muss sich grundsätzlich nicht an die Vereinbarung halten, da er sie nicht abgeschlossen hat. Bei einer eingetragenen Dienstbarkeit ist dagegen in der Regel auch der Erwerber des belasteten Grundstücks an die Vereinbarung gebunden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Grundbuch
Grunddienstbarkeit
Grundstück
Nießbrauch
Sachenrecht

Ratgeber:
Nachbarrecht Teil 1
Nachbarrecht Teil 2

Norm:
§ 1018 BGB


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