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Direktionsrecht

Unter Direktionsrecht - auch Weisungsrecht genannt - wird das Recht des Arbeitgebers verstanden, die Leistungspflichten des Arbeitnehmers einseitig näher auszugestalten.

Das Direktionsrecht hat aber nur eine Konkretisierungsfunktion. Die eigentlichen Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers unterliegen nicht dem Direktionsrecht - sie ergeben sich vielmehr aus dem Arbeitsvertrag. Je umfassender die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt sind, desto weniger Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, diese im Rahmen seines Direktionsrechts zu verändern.

Vom Direktionsrecht umfasst sind insbesondere:

der Arbeitsleistung.

Grenzen des Direktionsrechts können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Außerdem darf der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben.

Ist die Anweisung des Arbeitgebers jedoch von seinem Direktionsrecht gedeckt, hat der Arbeitnehmer dem Folge zu leisten. Unzulässige Weisungen hingegen brauchen vom Arbeitnehmer nicht beachtet zu werden.

Praxistipp:

Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, die nicht mehr von dem Direktionsrecht gedeckt sind, können unter Umständen mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Änderungskündigung
Arbeit auf Abruf
Teilzeitarbeit

Ratgeber:
Kündigung Teil 1


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