Lateinisch für abdingbares Recht (ius dispositivum).
Es gilt nur, wenn die Vertragspartner keine abweichende Regelung vereinbart
haben.
Dispositives Recht kann durch vertragliche Vereinbarung geändert oder
aufgehoben werden.
Gegenstück ist das zwingende (unabdingbare) Recht, das für alle verbindlich
ist.
Grundsätzlich sind - wegen des Grundsatzes der Privatautonomie - alle
zivilrechtlichen Normen dispositiv.
Sie können also von den Vertragspartnern geändert oder ganz ausgeschlossen werden.
Die Abdingbarkeit von Normen ist im Zivilrecht jedoch in einigen Fällen
gesetzlich eingeschränkt, zur Sicherung der Rechtsklarheit (Sachenrecht)
oder zum Schutz einer Vertragspartei, die besonders schutzwürdig ist. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Vertragsparteien faktisch sich nicht als
gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, sondern eine Partei eine wirtschaftlich
schwächere Stellung innehat.
Beispiele:
Das öffentliche Recht ist - im Unterschied zum Zivilrecht - durch zwingendes Recht gekennzeichnet.
Ob eine zivilrechtliche Regelung ausnahmsweise zwingend ist, muss durch ihre Auslegung der Norm ermittelt werden. Ihr zwingender Charakter ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abdingbarkeit
Günstigkeitsprinzip
Öffentliches Recht
Privatautonomie
Rechtsgebiete
Sachenrecht
Verbraucher
Willenserklärung
Zivilrecht
Zwingendes Recht