Nicht vollständige Einigung der Vertragsparteien über die vertragswesentlichen
Punkte.
Der Dissens wird deshalb auch als Einigungsmangel bezeichnet.
Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn sich Schuldner und
Gläubiger über die wesentlichen Punkte geeinigt haben. Der Wille des
einen Vertragspartners (Angebot) muss insoweit mit dem Willen des anderen (Annahme)
übereinstimmen; es muss ein Konsens bestehen.
Fehlt es hieran, liegt ein Dissens vor und ein Vertrag ist nicht zu Stande gekommen.
Soweit der Dissens jedoch nur Nebenpunkte accidentalia negotii) betrifft, gibt
das Gesetz Auslegungsregeln vor:
Dabei werden zwei Arten des Dissenses unterschieden:
Ein offener Dissens und damit im Zweifel kein Vertrag besteht, wenn die beabsichtige Aufzeichnung über die Vertragsregelungen noch unvollständig ist oder eine verabredete Beurkundung des beabsichtigten Vertrages noch nicht erfolgt ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Angebot
Annahme eines Angebotes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gläubiger
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Scheingeschäft
Schuldner
Unbestellte Lieferung
Willenserklärung
Norm:
§ 154 BGB
§ 155 BGB