Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Domain-Name

Internetadresse.

Der Domainname setzt sich aus einer Top-Level-Domain und weiteren Domainebenen zusammen.
Beispiel: valuenet.de

Top-Level-Domains werden in zwei Gruppen unterschieden:

Domains unterhalb der vorstehend beschriebenen Top-Level-Domains werden von regionalen NICs (Network Information Centers) vergeben. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe der Interessenverbund "Deutsches Network Information Center" (DENIC). Eine noch unregistrierte Second-Level-Domain kann hier jeder beantragen. Eine Prüfung findet nicht statt.

Da Domainnamen ein namensähnlicher Gebrauch zukommt, darf nicht jeder jeden Domain-Namen registrieren und nutzen. Die Verwendung von Markennamen oder den Namen von Unternehmen, Städten oder Prominenten kann Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter verletzen. Soweit nur Unternehmen betroffen sind, kommen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in Betracht.

So darf die Registrierung von "Gattungsbezeichnungen" (z. B. mitwohnzentrale.de, anwaelte.de, autovermietung.de) nicht irreführend sein. Das ist z. B. der Fall, wenn durch die Gattungsdomain der Eindruck entsteht, es handele sich bei dem Domaininhaber um den einzigen oder um den maßgeblichen Anbieter in diesem Bereich. Bei Bejahung dieser Irreführung wäre dann ein Hinweis auf der Homepage erforderlich, dass es auch noch andere Anbieter gibt.
Außerdem können sie wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sich deren Inhaber zwischen den potentiellen Kunden und andere Mitbewerber stellt und so die Kundenströme kanalisiert. Begründet wird dies damit, dass Surfer oft keine Suchmaschinen verwenden, sondern den Suchbegriff direkt als Internetadresse eingeben.

Gegen den unberechtigten Verwender von Domainnamen können Ansprüche bestehen auf:

Praxistipp:

Sie sollten keine Domains registrieren, die

Soweit der Domainname nicht ihrem privaten Namen entspricht, sollte über Suchmaschinen oder Patentämter recherchiert werden, auch wenn der gewünschte Name einem nicht bekannt vorkommt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Geschäftsbezeichnung
Marke
Namensrecht
Unlauterer Wettbewerb
Unternehmen
Wettbewerbsrecht

Norm:
§12 BGB
§ 15 MarkenG

Ratgeber:
Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil 1
Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil 2


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern