Gesetzlicher Anspruch, aus dem die Erben bestimmten Personen in den ersten
30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt zu gewähren haben.
Er ist in § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Anspruch auf den Dreißigsten haben alle Familienangehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben.
Der oder die Erben müssen in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers
Unterhalt gewähren, und zwar in der Höhe, wie der Erblasser es getan
hat.
Der Erblasser kann die Höhe durch letztwillige Verfügung aber auch
abweichend regeln, er kann den Anspruch auch ganz ausschließen.
Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Unterhalt "in natura", falls nicht vorher eine Haushaltsauflösung erfolgt.
Die Bezeichnung als "Dreißigster" ist historisch bedingt. Im altdeutschen Recht durften die Hausangestellten des Verstorbenen bis 30 Tage nach dem Tod des Hausherrn in dessen Haus wohnen bleiben.
Der Anspruch auf den Dreißigsten kann nicht auf eine andere Person übertragen und nicht gepfändet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbe
Erbenhaftung
Erbrecht
Erbschaft
Nachlassverbindlichkeiten
Vermächtnis
Ratgeber:
Erbvertrag
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1969 BGB