Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zumindest vorgibt zu haben.
Die Drohung muss sich gegen die Person richten, deren Willen gebeugt werden
soll. Dabei ist unerheblich, ob die Drohung auch tatsächlich zu verwirklichen
ist oder ob der Drohende dies nur irrig annimmt. Der Drohende muss lediglich
den Willen haben, dass der Bedrohte die Verwirklichung des Übels für
möglich hält.
Es kann grundsätzlich auch mit dem Tun eines Dritten gedroht werden (z. B.
mit dem Einschreiten einer Behörde, sofern der Täter diesen beeinflussen
kann oder dies vorgibt).
Der in Aussicht gestellte Nachteil muss so erheblich sein, dass seine Ankündigung den Bedrohten gerade zu der erwünschten Handlung motiviert. Die Drohung braucht nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch versteckt oder bedingt ausgesprochen werden, sofern das Übel hinreichend erkennbar gemacht ist.
Die Zwangslage muss unmittelbar durch die Drohung hervorgerufen werden. Es liegt keine Drohung vor, wenn eine bereits bestehende Zwangslage ausgenutzt wird.
Der Begriff der Drohung wird sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht verwendet:
In beiden Fällen muss die Drohung jedoch widerrechtlich, das bedeutet rechtswidrig, sein. Das ist dann der Fall wenn
Die Drohung ist von der Bedrohung zu unterscheiden.
Die Drohung führt zu einer psychischen Zwangslage, wegen der der Bedrohte eine bestimmte Entscheidung trifft (vis compusliva). Die dadurch abgegebene Erklärung kann er gemäß § 123 BGB anfechten. Hat eine Person dagegen keinen eigenen Entscheidungsspielraum (z. B. wenn die Unterschrift durch eine mit Gewalt geführte Hand erbracht wurde), hat der "Drohende" selbst gehandelt, sodass es keiner Anfechtung bedarf.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Erbunwürdigkeit
Nötigung
Notstand/ entschuldigender
Raub
Norm:
§ 123 BGB
§ 240 StGB