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Durchsuchung

Die Durchsuchung als Zwangsmittel im Strafverfahren kann sich auf:

beziehen.

Dabei genügt die Vermutung, dass der Verdächtige selbst sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet oder dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Die Durchsuchung unverdächtiger Personen ist nur dann zulässig, wenn sie aufgrund konkreter Tatsachen der Ergreifung eines Beschuldigten oder der Auffindung bestimmter Spuren oder Beweismittel dienen kann.

Zuständig für die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter. Die richterliche Anordnung der Durchsuchung wird Durchsuchungsbefehl genannt. Ist allerdings Gefahr im Verzuge, kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten (Polizei) erfolgen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft

Norm:
102 StPO


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