Der Handel via Internet wird als Electronic Commerce bezeichnet.
Eine frei zugängliche Internet-Seite (also ohne Paßwort-Schutz), auf der etwas gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten wird, wird als offene Verkaufsstelle im Sinne der Gewerbeordnung angesehen.
Auf der Startseite des Internet-Angebotes muss der Verkäufer mit Namen und Anschrift identifizierbar sein. Bestellt nun der Käufer etwas aus dem Internetangebot, so kommt es zum E-Commerce.
Nach dem Teledienstegesetz (TDG) ist der Betreiber einer Homepage, auf der Produkte zum Verkauf angeboten werden, verpflichtet, Informationen wie Unternehmensanschrift, Steuernummer etc. zu veröffentlichen. Bestimme Berufsstände - wie Rechtsanwälte oder Steuerberater - treffen bei dem Betrieb einer Kanzleihomepage besondere Informationspflichten wie z.B. der Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und die zuständige Aufsichtsbehörde.
siehe hierzu auch:
Ratgeber:
Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 1
Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 2