Eine über das Internet übertragene briefartige Nachricht.
In rechtlicher Sicht bedeutsam ist, inwieweit Willenserklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, wirksam sind und inwieweit E-Mails als Beweis taugen.
Verträge können - soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist
- formfrei, und damit auch per E-Mail abgeschlossen werden.
Per E-Mail abgeschlossene Willenserklärungen sind deshalb genauso rechtswirksam,
wie beispielsweise mündliche Erklärungen.
Eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie auf dem Computer des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox abgelegt ist und er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen.
Die Beweiskraft von E-Mails ist eher gering. Einfache E-Mails können verfälscht werden (z. B Änderung der Versender- und des Empfängerangaben). Deshalb sind sie keine Urkunden, sondern unterliegen dem richterlichen Augenschein. Der Inhalt entfaltet allenfalls Indizwirkung. Nur die mit einer elektronischen Signatur versehenen E-Mails, besitzen eine erhöhte Beweiskraft.
Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten erstrecken sich auch auf
per E-Mail versandte Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege oder sonstige
Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
E-Mails müssen dabei in der Regel nicht nur als Ausdruck, sondern auch
in der originären elektronischen Form archiviert werden und jederzeit verfügbar
gemacht werden können.
Wer ohne Einwilligung E-Mail-Werbung erhält, kann rechtlich gegen den Versender
vorgehen. Die Zusendung der E-Mail stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte
(bei Privatpersonen) oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
(bei Gewerbetreibenden) dar. Der Betroffene kann dann Unterlassungsansprüche
nach geltendmachen (§§ 823 Absatz 2, 1004 BGB).
Gleichzeitig stellt die ohne Einwilligung versandte Werbung per E-Mail einen
Wettbewerbsverstoß dar. Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist eine
unzumutbare Belästigung, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7
Absatz 3 UWG). Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch (§ 8
Absatz 1 UWG) steht aber nicht vom Betroffenen, sondern nur Mitbewerber sowie
bestimmten Verbänden und Kammern zu.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abwehrklage
Augenschein
Beweis
Brief- und Postgeheimnis
Elektronische Form
Formvorschriften
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Signatur
Unlauterer Wettbewerb
Willenserklärung
Ratgeber:
Dialer im Internet
Internet am Arbeitsplatz
Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 1
Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 2