Eheaufhebung
Aufhebung bedeutet die Auflösung der Ehe durch ein gerichtliches Urteil
aus Gründen, die bei der Eheschließung bereits vorlagen.
Eine Ehe kann aufgehoben werden
- bei Eheschließung vor Eintritt der Volljährigkeit,
- bei Doppelehe, d.h. ein Ehegatte war im Zeitpunkt der Eheschließung
noch mit einer anderen Person verheiratet,
- bei Verwandtschaft der Eheleute, d.h. die Eheleute sind in gerader Linie
miteinander verwandt oder Geschwister,
- bei Formverstößen des Ehevertrages,
- bei Willensmängeln eines Ehegatten, d.h. einem Ehegatten war bei der
Eheschließung nicht bewusst, dass es sich um eine solche handelt,
- sowie bei der sogenannten Scheinehe, wenn also nur eine Ehe eingegangen
wurde um eine bestimmte Rechtsposition zu erlangen, nicht aber um eine Lebensgemeinschaft
zu gründen.
Allerdings ist eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen
- bei nachträglichem Vollzug der Scheinehe,
- im Falle der Vermutung der Doppelehe bei Beseitigung der Erstehe vor der
Rechtskraft der Zweitehe
- sowie durch Zeitablauf bei der formungültig geschlossenen Ehe.
Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch das Familiengerichts.
Die Scheidung der Ehe und die Aufhebung können gemeinsam beantragt werden.
Sind beide Anträge begründet, ist in dem Urteil des Familiengerichts
nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.
Praxistipp:
Das Verschweigen von nicht unerheblichen Vorstrafen mit laufender Bewährungszeit
berechtigt zur Eheaufhebung, denn bei zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafen
besteht die Gefahr des Widerrufs der Bewährung mit Folgen für die
eheliche Gemeinschaft.
siehe hierzu auch:
Norm:
§§ 1313 ff BGB
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