Ehegattennamensrecht
Unter Ehegattennamensrecht versteht man die gesetzlichen Möglichkeiten
der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, dass Ehegatten einen gemeinsamen
Ehenamen/Familiennamen bestimmen. Eine Ehenamenswahl nach der Eheschließung
ist nunmehr unbefristet möglich. Dann ist die Wahl aber unwiderruflich.
- Zum Ehenamen kann sowohl der Geburtsname des Mannes oder der Frau bestimmt
werden.
- Ein Ehegatte, dessen Namen nicht Ehenamen wird, kann seinen Geburtsnamen
oder einen früher geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder
hinzufügen. Dies gilt jedoch nicht wenn der Ehename aus mehreren Namen
besteht.
- Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners kann frei widerruflich und zeitlich
unbefristet der Geburtsname oder der bis zur Ehenamensbestimmung geführte
Name wieder angenommen werden oder der Geburtsname dem Ehenamen angefügt
werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einbenennung
Norm:
§ 1355 BGB
Antwort direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).