Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt.
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, wenn:
Folgende Unterhaltsarten Ehegatten lassen sich unterscheiden:
Selbst wenn prinzipiell ein Unterhaltsanspruch gegeben wäre, kann der
Unterhaltsanspruch z.B. wegen vertraglichen Unterhaltsverzichts oder
Wiederverheiratung des Berechtigten ausgeschlossen sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Mangelfallberechnung
Trennungsunterhalt
Unterhalt/ nachehelicher
Vorsorgeunterhalt
Ratgeber:
Streitige Scheidung
Einvernehmliche Scheidung
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Norm:
§ 1569 BGB