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Ehevertrag

Ehegatten können das für sie geltende eheliche Güterrecht durch einen Ehevertrag regeln.

Der Ehevertrag kann sowohl vor wie nach der Eheschließung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen werden.

Minderjährige Ehegatten können einen Ehevertrag nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, abschließen.

Inhalt des Ehevertrages kann der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes und dessen Ersetzung durch einen vertraglichen Güterstand sein, sofern dieser vom Gesetz als Alternative ausdrücklich zugelassen ist.
Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft, d.h. das bei der Eheschließung vorhandene und das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten bleibt getrennt und wird grundsätzlich von jedem Ehegatten selbständig verwaltet.

Ein Ehevertrag liegt dagegen nicht vor, wenn nur die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten vertraglich abgeändert werden sollen, wie z.B. die Unterhaltspflicht der Ehegatten. Es handelt sich dabei um eine bloße Ehevereinbarung, die auch dann vorliegt, wenn es sich nur um den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten handelt, z.B. Schenkungen, Darlehensvertrag.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Scheidung
Scheidung/ gemeinsame Schulden

Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1

Norm:
§ 1408 BGB


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