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Ehrenamtliche Richter

Richter, die ohne juristische Ausbildung an der Rechtsprechung mitwirken.
Sie werden auch Laienrichter genannt.

Ehrenamtliche Richter sind vom Berufsrichter zu unterscheiden:

Sie haben auch das gleiche Stimmrecht wie ein Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter sind in gleichem Maße wie Berufsrichter unabhängig (§ 45 DRiG). Sie müssen nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, was sie zu beeiden haben.

Der Einsatz Ehrenamtliche Richter sind in verschiedenen Prozessordnungen vorgesehen:

Um ehrenamtliche Richter zu werden, muss man gleichzeitig:

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Prozessordnung.

Praxistipp:

Ehrenamtlichen Richtern stehen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für ihre Tätigkeit eine Entschädigung und der Ersatz ihrer Auslagen zu.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtsanwalt
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufsrichter
Finanzgericht
Kammer für Handelssachen
Schöffen
Sozialgerichtsbarkeit
Staatsangehörigkeit

Norm:
§ 16 ArbGG
§ 1 DRiG
§ 45 DRiG
§ 16 FGO
§ 28 GVG
§ 105 GVG
§ 15 JVEG
§ 3 SGG


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