Der Eid ist die besondere Bekräftigung der Wahrheit einer Aussage von Zeugen, Sachverständigen, Parteien des Rechtsstreits und Dolmetschern.
Der Eid wird geleistet durch Sprechen der Eidesformel "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
Der zum Eid Verpflichtete kann den Eid auch ohne religiöse Beteuerung ablegen, also nur mit den Worten " ich schwöre es".
Gibt der Verpflichtete an, aus Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, hat er die Wahrheit seiner Aussage auf die entsprechende Frage des Gerichts mit einem "ja" zu bekräftigen. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich, vor allem auch in strafrechtlicher Hinsicht.
Der zum Eid Verpflichtete muss eidesmündig sein, das heisst er muss die Fähigkeit haben eine Aussage vor Gericht durch Eidesleistung zu bekräftigen. Diese Fähigkeit tritt grundsätzlich mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs ein.
Stellt sich heraus, dass die beeidete Aussage unwahr ist, können sich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Aussagedelikte schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen ergeben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Eidesstattliche Versicherung
Eidesverweigerungsrecht
Norm:
§ 478 ZPO