1. Zivilprozessrecht:
Erklärung des Schuldners, dem unter gewissen Voraussetzungen eine Offenbarungspflicht
über sein Vermögen obliegt. Sie dient dazu dem Gläubiger die
erfolgreiche Zwangsvollstreckung zu erleichtern.
Die eidesstattliche Versicherung im Zivilprozess ist das letzte Mittel des Gläubigers, den Schuldner zur Zahlung seiner Geldschuld oder zur Herausgabe einer Sache zu bewegen.
Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann in diesen drei Fällen beantragt werden:
Der Gläubiger kann auch von vornherein beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, wenn:
In diesem Fall kann die eidesstattliche Versicherung durch den Gerichtsvollzieher vor Ort, also beispielsweise in der Wohnung des Schuldners, abgenommen werden.
Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. Jedoch setzt dann der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme fest. Zu diesem Termin muss der Schuldner erscheinen, sonst kann ein Haftbefehl gegen ihn ergehen.
2. Bürgerliches Recht:
Im Bürgerlichen Recht bezeichnet ist die eidesstattliche Versicherung in
einer Offenbarungspflicht zur Beteuerung der Richtigkeit einer abgegebenen Erklärung
begründet, und zwar für Personen, die eine Pflicht zur Rechnungsdarlegung
haben (z. B. Auskunftserteilung von Eheleuten über ihr Endvermögen).
3. Strafprozess:
Im Strafprozess ist eine eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten nicht
zulässig.
Die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde ist strafbar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Fruchtlosigkeitsbescheinigung
Klausel
Schuldnerverzeichnis
Titel
Vermögensverzeichnis
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 261 BGB
§ 2006 BGB
§ 2028 BGB
§ 2057 BGB
§ 2356 BGB
§ 156 StGB
§ 836 ZPO
§ 883 ZPO
§ 889 ZPO
§ 899 ZPO