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Eigenschaft/ zugesicherte

Fehlt einer Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, dann liegt ein Mangel vor, der Gewährleistungsansprüche des Käufers auslöst.

Zusicherungsfähige Eigenschafen sind neben der physikalischen Beschaffenheit auch alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und die Dinge, die wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen. Als zugesichert gilt eine Eigenschaft dann, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er für das tatsächliche Bestehen der Eigenschaft rechtlich einstehen will.

Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache zur Zeit des Übergangs der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

 

Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:
§ 434 BGB

§ 437 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB


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