Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, das gegenüber jedem Dritten wirkt.
Grundsätzlich berechtigt das Eigentum als unbeschränktes Herrschaftsrecht über eine Sache den Eigentümer dazu, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, z.B. durch Übereignung, Belastung u.a. und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen.
Es werden im wesentlichen drei Formen des Eigentums unterschieden:
Während nach bürgerlichem Recht nur bewegliche und unbewegliche Sachen Gegenstand des Eigentums sein können, geht der öffentlich-rechtliche Begriff des Eigentums darüber hinaus und umfasst jedes vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Recht, unabhängig davon, ob es sich um ein dingliches oder sonstiges absolutes Recht, dass gegenüber jedermann wirkt oder um eine bloße Forderung handelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Besitz
Eigentumsvermutung
Gesamthandsgemeinschaft
Miteigentum