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Eigentumsvermutung

Gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer der Sache ist.
Sie ist in § 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

Normalerweise müsste der Eigentümer, der Rechte aus seinem Eigentum durchsetzen will, vor Gericht das Eigentum beweisen. Das ist praktisch unmöglich.
Er könnte allenfalls beweisen, dass er das Eigentum einmal erworben hat, aber nicht, dass er es seitdem nicht wieder verloren hat.

Gesetzlich wird deshalb vermutet, dass der Besitzer mit dem Besitz auch das Eigentum erworben hat und das Eigentum seitdem fortbesteht.
Die Eigentumsvermutung gilt nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache gestohlen wurde oder dem sie verloren gegangen ist, außer es handelt sich um Geld oder Inhaberpapiere (§ 1006 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Die Vermutung kann widerlegt werden.

In der Praxis führt die Eigentumsvermutung führt zu einer Beweislastumkehr.
Der Besitzer einer Sache muss für seine Eigenschaft als Eigentümer nur den Besitz an der Sache beweisen, nicht aber den Eigentumserwerb.
Der Gegner kann der Beweiskraft aus der Vermutung nur mit dem Beweis des Gegenteils entgegentreten. Er muss zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Besitzer nicht Eigentümer ist.

Für das Familienrecht enthält § 1362 BGB eine weitere Eigentumsvermutung. Danach gilt zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners oder eines eingetragenen Lebenspartners (§ 8 Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG) für eine im Besitz eines oder beider Partner befindlichen bewegliche Sache, dass sie dem Schuldner gehört. Die Vorschrift soll im Vollstreckungsfall verhindern, dass ein Gläubiger ermitteln muss, wem von den beiden Eheleuten eine Sache gehört. Die Eigentumsvermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben und sich die betreffende Sache im Besitz des Partners befindet, der nicht Schuldner ist.
Bei Sachen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wird vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind (§ 1362 Absatz 2 BGB).

Auch diese Eigentumsvermutung kann widerlegt werden. Der Ehegatte, der nicht Schuldner ist, muss dazu seinen früheren Eigentumserwerb nachweisen.

Die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB wird ergänzt durch eine Gewahrsamsvermutung, die sich aus § 739 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergibt. Danach gilt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Besitzer und Gewahrsamsinhaber.

Praxistipp:

Für nicht bewegliche Sachen (Grundstücke) bedarf es einer Eigentumsvermutung nicht. Hier gibt das Grundbuch Klarheit. Entsprechend wird für den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vermutet, dass er auch wirklich Eigentümer ist (§ 891 BGB)

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abhandenkommen von Sachen
Besitz
Beweis
Beweislast
Ehe
Eigentum
Familienrecht
Gutgläubiger Erwerb
Lebenspartnerschaft/ Eingetragene
Sachenrecht

Norm:
§ 1006 BGB
§ 1362 BGB
§ 8 LPartG


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