Übereignung einer beweglichen Sache unter der Bedingung, dass das Eigentum
erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses übergehen soll.
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Sicherungsmittel für Warenkreditgeber.
Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer
erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird.
Dieser Fall ist in § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders
geregelt.
Erst wenn der Käufer alle Raten bezahlt hat, fällt das Eigentum an
der gekauften Sache an den Käufer.
In der Zeit bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Käufer
nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht an der Sache, das als "wesensgleiches
Minus" zum Eigentum zum Besitz der Sache berechtigt.
Nach Bezahlung erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Vollrecht Eigentum.
Um seine schuld- und sachenrechtlichen Wirkungen entfalten zu können, muss der Eigentumsvorbehalt Bestandteil des Kaufvertrages und in der sachenrechtlichen Einigung erklärt werden. Fehlt es an einer schuldrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag, kann der Käufer unbedingte Übereignung verlangen.
Der Eigentumsvorbehalt beruht auf dem im Zivilrecht verankerten Abstraktionsprinzip.
An unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der
Auflassung ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich.
Da der Besitzer einer Sache, auch wenn er nicht Eigentümer ist, die Sache
an gutgläubige Dritte wirksam weiterveräußern kann, wird der
einfache Eigentumsvorbehalt häufig durch verschiedene Regelungen ergänzt.
Dadurch entstehen Sonderformen des Eigentumsvorbehalts, beispielsweise:
Im Geschäftsverkehr wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Formularvertrag, Briefbogen oder Bestätigungsschreiben vereinbart.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anwartschaftsrecht
Auflassung
Bedingung
Drittwiderspruchsklage
Eigentum
Eigentumsvorbehalt/ erweiterter
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Eigentumsvorbehalt/ weitergeleiteter
Globalzession
Gutgläubiger Erwerb
Kaufvertrag
Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Norm:
§ 158 BGB
§ 160 BGB
§ 449 BGB
§ 929 BGB