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Eigentumsvorbehalt/ erweiterter

Form des Eigentumsvorbehaltes, bei dem das Eigentum an der Sache erst unter weiteren Bedingungen übergehen soll.

In den meisten Fällen wird dabei der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer abhängig gemacht (Kontokorrentvorbehalt).
Der Käufer wird erst Eigentümer an der Sache, wenn er alle aus der Geschäftsbeziehung der Parteien bestehenden Forderungen beglichen hat.

Zumindest unter Kaufleuten ist eine entsprechende Vereinbarung auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Forderungsausgleich und lebt bei erneuter Forderung gegen den Erwerber nicht wieder auf.

Praxistipp:

Eine Vereinbarung, wonach der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt (Konzernvorbehalt), ist nichtig (§ 449 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Eigentumsvorbehalt/ weitergeleiteter
Kaufmann
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Norm:
§ 449 BGB


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