Sonderform des Eigentumsvorbehaltes, bei dem der Käufer nur zur Weiterveräußerung der Kaufsache berechtigt ist, wenn er den Eigentumsvorbehalt des Erstverkäufers an den Zweitkäufer weiterleitet.
Zwischen Erstverkäufer und Erstkäufer wird vereinbart, dass der
Erstverkäufer auch nach Weiterveräußerung Vorbehaltseigentümer
bleiben soll.
Der Zweitkäufer wird erst Eigentümer, wenn sowohl er als auch der
Erstkäufer den Kaufpreis beglichen haben.
In der Praxis wird ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt kaum angewandt, da der Erstkäufer gezwungen ist, den Eigentumsvorbehalt seinem Käufer gegenüber offen zu legen.
Die Vereinbarung eines weitergeleiteten Eigentumsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) benachteiligt laut Rechtsprechung den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt/ erweiterter
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Treu und Glauben