Vorgang, durch den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bestandteil
des Vertrages zwischen dem Verwender und der Vertragspartei werden.
Zur wirksamen Einbeziehung von AGB in Verträgen bedarf es bestimmter Voraussetzungen,
die in den Paragrafen 305 Absätze 2 und 3 und 305a des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben sind.
Nötig sind:
Die genannten Voraussetzungen gelten allerdings nicht für Verträge, die gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden (§ 310 Absatz 1 BGB).
Für Personenbeförderungsverträge und Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen ist unter engen Voraussetzungen eine erleichterte Einbeziehung möglich (§ 305a BGB).
AGB werden in jedem Fall nicht Vertragsbestandteil:
Besonderheiten gelten unter Kaufleuten. Durch ein so genanntes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben können laut Rechtsprechung auch nach Vertragsschluss wirksam Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, sofern der andere Vertragspartner nicht widerspricht.
Sind AGB nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Statt der AGB gelten die gesetzlichen Regelungen.
AGB, die Vertragsbestandteil geworden sind, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB.
Durch einen Hinweis des Verwenders auf die AGB nach Vertragsschluss, beispielsweise
auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein, erfolgt keine Einbeziehung der AGB
in den Vertrag
Auch der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertragsangebotes
reicht nicht aus. Jedoch reicht es, wenn im Vertragsangebot auf die AGB auf
der Rückseite ausdrücklich hingewiesen wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Kaufmann
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Juristische Person
Schuldrecht
Transparenzgebot
Unternehmer
Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Norm:
§ 305 BGB
§ 305a BGB
§ 310 BGB