Förderung der Beschäftigung eines Arbeitslosen durch finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers.
Eingliederungszuschüsse werden von den Arbeitsagenturen bei Einstellung
förderungsbedürftiger Arbeitsloser gewährt.
Dem Arbeitgeber sollen dadurch eventuelle Minderleistungen des Arbeitnehmers
ausgeglichen werden.
Sowohl bei Einstellung von Empfängern von Arbeitslosengeld I, als auch
für Arbeitslosengeld II-Bezieher sind Eingliederungszuschüsse möglich.
Voraussetzungen und Höhe sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
III) geregelt.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
von mindestens 15 Stunden eingestellt wird.
Die Einstellung darf nicht bei einem früheren Arbeitgeber erfolgen.
Unterschieden werden:
| Norm | maximale Dauer | Höhe | |
| allgemeiner Eingliederungszuschuss (EGZ) | 217 - 222 SGB III | 12 Monate ab 55 Jahre: 36 Monate |
max. 50 % |
| Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen |
219 SGB III | bis 50 Jahre: 36 Monate ab 50 Jahre: 60 Monate ab 55 Jahre: 96 Monate |
max. 70 % |
| Einstellungszuschuss bei Neugründungen (EZN) | 225 - 228 SGB III | 12 Monate | max. 0 % |
| Eingliederungszuschuss bei Vertretungen (EZV) | 229 - 233 SGB III | 12 Monate | 50 - 100 % |
Über § 16 Absatz 1 SGB II sind die genannten Fördermöglichkeiten auch auf Arbeitslosengeld II-Bezieher anwendbar, soweit kein anderweitiger Lohnkostenzuschuss gezahlt wird.
Der Förderantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit muss vom Arbeitgeber vor Einstellung gestellt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosigkeit
Sozialrecht
Überbrückungsgeld
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Norm:
§ 16 SGB II
§ 217 SGB III
§ 421f SGB III