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Eingliederungszuschuss

Förderung der Beschäftigung eines Arbeitslosen durch finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers.

Eingliederungszuschüsse werden von den Arbeitsagenturen bei Einstellung förderungsbedürftiger Arbeitsloser gewährt.
Dem Arbeitgeber sollen dadurch eventuelle Minderleistungen des Arbeitnehmers ausgeglichen werden.

Sowohl bei Einstellung von Empfängern von Arbeitslosengeld I, als auch für Arbeitslosengeld II-Bezieher sind Eingliederungszuschüsse möglich.
Voraussetzungen und Höhe sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden eingestellt wird.
Die Einstellung darf nicht bei einem früheren Arbeitgeber erfolgen.

Unterschieden werden:

  Norm maximale Dauer Höhe
allgemeiner Eingliederungszuschuss (EGZ) 217 - 222 SGB III 12 Monate
ab 55 Jahre: 36 Monate
max. 50 %
Eingliederungszuschuss
für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
219 SGB III bis 50 Jahre: 36 Monate
ab 50 Jahre: 60 Monate
ab 55 Jahre: 96 Monate
max. 70 %
Einstellungszuschuss bei Neugründungen (EZN) 225 - 228 SGB III 12 Monate max. 0 %
Eingliederungszuschuss bei Vertretungen (EZV) 229 - 233 SGB III 12 Monate 50 - 100 %

Über § 16 Absatz 1 SGB II sind die genannten Fördermöglichkeiten auch auf Arbeitslosengeld II-Bezieher anwendbar, soweit kein anderweitiger Lohnkostenzuschuss gezahlt wird.

Praxistipp:

Der Förderantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit muss vom Arbeitgeber vor Einstellung gestellt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosigkeit
Sozialrecht
Überbrückungsgeld

Ratgeber:
Arbeitslosengeld

Norm:
§ 16 SGB II
§ 217 SGB III
§ 421f SGB III


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