Innerbetrieblicher Ausschuss zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beziehungsweise Dienststelle und Personalrat.
Im arbeitsrechtlichen Bereich erfolgt die Bildung aufgrund von § 76
des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), und zwar grundsätzlich nur bei
Bedarf.
Dazu müssen beide Parteien die Bildung beantragen oder zumindest zustimmen
(§ 76 Absatz 6 BetrVG).
Nur in den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle per Gesetz die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (mitbestimmungspflichtige
Fragen), reicht der Antrag einer Partei (§ 76 Absatz 5 Satz 1 BetrVG).
Es besteht auch die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung eine ständige
Einigungsstelle einzurichten.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgeber und Betriebsratsvertretern
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
Beide Seiten müssen sich auf die Anzahl der Mitglieder und den Vorsitzenden
einigen, andernfalls entscheidet darüber auf Antrag das Arbeitsgericht
in einem beschleunigten Verfahren.
In der Praxis werden von beiden Seiten meist je zwei bis drei Beisitzer gestellt.
Die Personen bestimmt dann die jeweilige Seite selbst.
Den Vorsitz übernimmt in der Regel ein Arbeitsrichter.
Für folgende mitbestimmungspflichtige Fragen bestimmt das Gesetz, dass im Falle eines unlösbaren Konflikts der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt:
Die Einigungsstelle hat ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung
der betrieblichen Belange und der Belange der betroffenen Arbeitnehmer nach
billigem Ermessen zu fassen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit (§ 76
Absatz 3 Satz 1 BetrVG).
Soweit der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (so genannte "erzwingbare Mitbestimmung"), hat er die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Der Beschluss der Einigungsstelle kann auf gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit
überprüft werden.
Innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussverkündung muss dazu der Arbeitgeber
oder der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Überschreitung der Ermessensgrenzen
geltend machen (§ 76 Absatz 5 Satz 4 BetrVG).
Die Kosten der Einigungsstelle sind von Arbeitgeber zu tragen.
Mit dem Vorsitzenden muss er eine Honorarvereinbarung treffen.
Außerbetriebliche Beisitzer (z. B. Anwälte) erhalten meist 70 Prozent
des mit dem Vorsitzenden vereinbarten Honorars.
Wegen häufiger Probleme hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen,
die Kosten der Einigungsstelle durch eine Rechtsverordnung näher zu regeln
(§ 76a BetrVG), wozu es bisher aber nicht gekommen ist.
Auch die öffentliche Verwaltung kennt die Einigungsstelle. Sie ist ebenfalls paritätisch zusammengesetzt und erfüllt ähnliche Aufgaben. Einzelheiten enthält § 71 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) auf Bundesebene und die Personalvertretungsgesetze der Länder.
In der Praxis kommt es oftmals ohne Spruch der Einigungsstelle zu einem Kompromiss zwischen den Parteien. Der Vorsitzende will dadurch regelmäßig vermeiden, mit seiner - entscheidenden - Stimme für das Ergebnis ausschlaggebend zu sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsrecht
Arbeitszeit
Beschluss
Betrieb
Betriebsänderung
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Europäischer Betriebsrat
Gesamtbetriebsrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Kündigungsschutz
Personalrat
Sozialplan
Norm:
§ 76 BetrVG
§ 71 BPersVG