Kapitalgesellschaft, die aus nur einem Gesellschafter besteht.
Geschlechtsneutral ist die Einmanngesellschaft richtigerweise als Einpersonengesellschaft
zu bezeichnen.
Wesen einer Gesellschaft ist es eigentlich, dass die aus mehreren Personen
besteht.
§ 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbHG) und § 2 des Aktiengesetzes (AktG) lassen es jedoch ausdrücklich
zu, dass die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.
Der Gesellschafter besitzt alle Aktien beziehungsweise Anteile.
Personengesellschaften können nicht als Einpersonengesellschaft bestehen.
Die Reduzierung der Gesellschafter auf nur eine Person führt hier zwangsläufig
zum Ende der Gesellschaft.
Die rechtliche Möglichkeit einer Einpersonengesellschaft führt zu zahlreichen juristischen Problemen.
Rechtsgeschäften zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft sind
grundsätzlich wegen des Verbots des Selbstkontrahierens (Insichgeschäft)
in § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht möglich.
Das ist ausdrücklich in § 35 Absatz 4 GmbHG geregelt, gilt aber auch für
die Einpersonen-AG, soweit der Gesellschafter zugleich Vorstand ist.
In der Praxis wird bei Einpersonengesellschaften der Geschäftsführer der GmbH oder der Vorstand der AG regelmäßig vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktiengesellschaft (AG)
Geschäftsführer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaftsrecht
Insichgeschäft
Juristische Person
Kapitalgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Personengesellschaft
Selbstkontrahieren
Vorstand
Zwei-Personen-GmbH
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 2 AktG
§ 1 GmbHG