Fähigkeit zu erkennen, dass eine Handlung nicht rechtens ist.
Die (abstrakte) Einsichtsfähigkeit ist von der (konkreten) Schuld bei der jeweiligen Handlung zu unterscheiden.
Die Einsichtsfähigkeit ist Voraussetzung für die Schuld im Strafrecht
und die Vorwerfbarkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht (subjektive Zurechenbarkeit
bzw. Schuldfähigkeit) sowie das Verschulden im allgemeinen Schuldrecht
(Zurechnungsfähigkeit) und im Deliktsrecht (Deliktsfähigkeit).
Ohne Einsichtsfähigkeit kann grundsätzlich niemand für seine
Handlung verantwortlich gemacht werden.
Eine besondere gesetzliche Regelung hat die Einsichtsfähigkeit bei der Haftung Minderjähriger erfahren.
Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, haften nur
dann für einen Schaden, wenn sie bei der Begehung der unerlaubten Handlung
die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit
besaßen.
Das bestimmt § 828 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Erforderlich ist die allgemeine intellektuelle Fähigkeit des Jugendlichen, die Gefährlichkeit und Tragweite seines Handelns einschätzen zu können.
Lag die erforderliche Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen bei der Verursachung des Schadens vor, haftet er bei Vorliegen der weiteren Schadensersatzvoraussetzungen selbst für den von ihm verursachten Schaden.
Entfällt die Haftung aufgrund der fehlenden Deliktsfähigkeit des Minderjährigen, kommt eine Billigkeitshaftung des Minderjährigen in Betracht (§ 829 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Billigkeitshaftung
Delikt
Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Minderjährigkeit
Ordnungswidrigkeit
Rechtsfähigkeit
Schuld
Schuldrecht
Strafmündigkeit
Strafrecht
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 2
Norm:
§ 276 BGB
§ 828 BGB
§ 3 JGG
§ 12 OWiG
§ 20 StGB