Einspruch
Besonderer Rechtsbehelf, der in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen gegen
Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eingelegt werden kann.
Da er nicht zu einem Verfahren in einer nächsthöheren Gerichtsinstanz
führt, ist er kein Rechtsmittel.
Der Einspruch ist insbesondere der zulässige Rechtsbehelf gegen:
- Versäumnisurteile im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess (§§ 338 - 347
Zivilprozessordnung, ZPO; § 59 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG)
Er ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (im Arbeitsgerichtsverfahren
eine Woche) ab Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich (oder im Arbeitsgerichtsprozess
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle) bei dem Gericht, das das
Urteil erlassen hat, einzulegen.
Ist der Einspruch nicht zulässig (z. B. verfristet), verwirft ihn
das Gericht durch Beschluss (§ 341 ZPO). Andernfalls kommt es zur mündlichen
Verhandlung.
Gleichzeitig müssen alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht
werden (§ 340 Absatz 3 ZPO).
Das Gericht entscheidet durch Urteil, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten
bleibt oder die Klage - unter Aufhebung des Versäumnisurteils - abgewiesen
wird.
Ist die Partei, die Einspruch eingelegt hat, erneut säumig, wird der Einspruch
durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen, gegen das nur noch mittels Berufung
vorgegangen werden kann (345 ZPO). Dabei muss der Kläger behaupten, eine
Versäumnis habe nicht vorgelegen (§ 514 Absatz 2 ZPO).
- Vollstreckungsbescheide im Mahnverfahren (§§ 700, 338 - 347
ZPO)
Der Vollstreckungsbescheid wird wie ein Versäumnisurteil behandelt (§ 700
Absatz 1 ZPO).
Ist der Einspruch zulässig, gibt das Mahngericht den Streit von Amts
wegen an das zuständige Prozessgericht ab, welches den Kläger zur Begründung
des Anspruchs auffordert (§ 700 Absatz 3 ZPO).
Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
- Strafbefehle im Strafverfahren (§§ 410 - 412 Strafprozessordnung,
StPO)
Auch hier gilt für den Einspruch eine zweiwöchige Frist. Er kann
nur schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, wird er als unzulässig verworfen (§ 411
Absatz 1 StPO). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Anderenfalls bestimmt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung. Erscheint dort
der Angeklagte (oder sein Verteidiger) nicht, wird der Einspruch ebenfalls
verworfen.
Der Einspruch kann in der gleichen Form der Einlegung, in der Hauptverhandlung
auch mündlich, zurückgenommen werden; nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch
nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
In der Hauptverhandlung gilt kein Verschlechterungsverbot sodass das Gericht
- auch ohne vorherigen Hinweis - die Strafe erhöhen kann.
- Bußgeldbescheide im Bußgeldverfahren (§§ 67 - 70
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG)
Um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, muss der Betroffene er innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen.
Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft.
Diese kann dann entweder einstellen oder Anklage erheben.
- Steuerbescheide und andere Bescheide der Finanzbehörden (§ 347 - 366
Abgabenordnung, AO)
Für die Einlegung des Einspruchs ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.
Er entspricht im Wesentlichen dem Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsverfahren.
Der aus amerikanischen Gerichtsprozessen bekannte Einwand gegen eine unzulässige
Zeugenbefragung wird in deutscher Übersetzung von "objektion"
auch als Einspruch bezeichnet.
Praxistipp:
Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide sind ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2, § 700 Absatz 1
ZPO). Daran ändert auch der Einspruch nichts. Deshalb sollte er mit einem
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719
Absatz 1, 707 ZPO verbunden werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufung
Beschluss
Bußgeldbescheid
Finanzbehörde
Formvorschriften
Mahnverfahren
Notfrist
Rechtsbehelf
Säumnis
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Strafbefehl
Zustellung im Zivilprozess
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 59 ArbGG
§ 347 AO
§ 67 OWiG
§ 410 StPO
§ 338 ZPO
§ 700 ZPO
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