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Einspruch

Besonderer Rechtsbehelf, der in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen gegen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eingelegt werden kann.
Da er nicht zu einem Verfahren in einer nächsthöheren Gerichtsinstanz führt, ist er kein Rechtsmittel.

Der Einspruch ist insbesondere der zulässige Rechtsbehelf gegen:

Der aus amerikanischen Gerichtsprozessen bekannte Einwand gegen eine unzulässige Zeugenbefragung wird in deutscher Übersetzung von "objektion" auch als Einspruch bezeichnet.

Praxistipp:

Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2, § 700 Absatz 1 ZPO). Daran ändert auch der Einspruch nichts. Deshalb sollte er mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Absatz 1, 707 ZPO verbunden werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Berufung
Beschluss
Bußgeldbescheid
Finanzbehörde
Formvorschriften
Mahnverfahren
Notfrist
Rechtsbehelf
Säumnis
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Strafbefehl
Zustellung im Zivilprozess

Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2

Norm:
§ 59 ArbGG
§ 347 AO
§ 67 OWiG
§ 410 StPO
§ 338 ZPO
§ 700 ZPO


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