Selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person.
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform.
Wer allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) selbstständig
tätig ist und für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft (z. B.
Ein-Mann-GmbH) gründet, ist ein Einzelunternehmer.
Der Betreiber eines Einzelunternehmens wird auch Inhaber genannt.
Für Einzelunternehmen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuch (HGB).
In jedem Fall muss der Selbstständige das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden.
In der Regel führt der Einzelunternehmer seine Geschäfte selbst.
Er kann aber auch Dritte dazu bevollmächtigen.
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit
seinem Privatvermögen, für die Geschäftsverbindlichkeiten.
Das bedeutet, er trägt alle Verluste selbst, braucht aber auch anfallende Gewinne
nicht mit anderen zu teilen.
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Sie müssen dann mit dem Zusatz "e.K." firmieren. Die Vorteile eines Kleingewerbetreibenden entfallen dadurch jedoch (z. B. Gewinnermittlung anhand einer Einnahme-Überschussrechnung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Buchführung
Einmanngesellschaft
Firma
Geschäftsbezeichnung
Gewerbe
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Handlungsvollmacht
Kaufmann
Unternehmen
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform