Mögliche Rechtsfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die
das Eigentum an einem Gegenstand mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung
auf den Staat übergeht.
Als Gegenstände unterliegen sowohl Sachen als auch Rechte der Einziehung.
Eingezogene Sachen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 111b der Strafprozessordnung
(StPO) beschlagnahmt wurden, vom Besitzer herauszugeben.
Die Einziehung ist für das Strafverfahren in den §§ 74 bis 76a
des Strafgesetzbuches (StGB), für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in
den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
geregelt.
Unterschieden werden zwei Arten der Einziehung:
Soll die Einziehung Strafcharakter haben, sind bestimmte Voraussetzungen unabdingbar:
Erfolgt die Einziehung als Sicherungsmaßnahme gelten Besonderheiten:
Die Einziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich angeordnet werden.
§ 74d StGB enthält Sonderregeln für die Einziehung von Schriften,
Ton- und Bildträgern, Datenspeichern (Festplatte, Diskette), Abbildungen und
anderen Darstellungen.
§ 123 OWiG gestattet neben der Einziehung auch das Unbrauchbarmachen solcher
Gegenstände.
Das strafrechtliche Verfahren der Einziehung richtet sich nach den §§ 430 bis 442 der Strafprozessordnung (StPO).
Im Straßen- und Wegerecht wird unter dem Begriff Einziehung auch die vollständige Aufhebung der Eigenschaft als öffentliche Sache bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist die Einziehung ein Verwaltungsakt, der den Gemeingebrauch beendet.
War ein tatunbeteiligter Dritter Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes oder hatte er Rechte daran (z. B-. Pfandrecht) steht ihm eine Entschädigung zu, die sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes richtet (§ 74f StGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
Beschuldigter
Eigentum
Gemeingebrauch
Ordnungswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Verfall
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 22 OWiG
§ 74 StGB
§ 430 StPO