Urteil, das einen Rechtsstreit in der Instanz endgültig erledigt.
Der Begriff ergibt sich aus § 300 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gegenstück zum Endurteil ist das Zwischenurteil.
Das Endurteil trifft eine abschließende Entscheidung über die Klage beziehungsweise
das ganze Rechtsmittel.
Es beendet die Instanz.
Die Entscheidung kann sich beziehen:
Das Endurteil kann unter einer auflösenden Bedingung ergehen (Vorbehaltsurteil).
Der Vorbehalt wird im Tenor ausdrücklich ausgesprochen.
Dabei wird der Beklagte trotz erhobener Einwendungen verurteilt, um den Prozess
zu beschleunigen und eine Prozessverschleppung zu verhindern.
Es bleibt ihm jedoch vorbehalten, in derselben Instanz die Einwendungen in einem
Nachverfahren geltend zu machen.
Im Nachverfahren wird dann durch so genanntes "Schlussurteil" über
die vorbehaltenen Rechte entschieden (indem entweder das Vorbehaltsurteil für
vorbehaltlos erklärt oder aber aufgehoben wird).
Gesetzlich vorgesehene Fälle für ein Vorbehaltsurteil:
In den meisten Bundesländern wird das Endurteil im Rubrum nur als Urteil bezeichnet. Nur soweit es sich nicht um ein Vollurteil handelt, wird dies besonders hervorgehoben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anerkenntnis
Beschluss
Rechtsmittel
Rubrum
Säumnis
Teilurteil
Titel
Tenor eines Urteils
Urkundenprozess
Urteile/ vollstreckungsfähige
Zwischenurteil
Norm:
§ 300 ZPO
§ 301 ZPO
§ 302 ZPO