Zahlung von Arbeitsentgelt an Feiertagen und im Krankheitsfall.
Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn eine Arbeitsleistung
erbracht wurde.
Davon macht das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und
im Krankheitsfall, kurz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), zwei Ausnahmen:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - obwohl dieser nicht gearbeitet hat - die Vergütung zahlen, die er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Absatz 1 EntgFG)
Unverschuldet arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern garantiert das EntgFG
für sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Voraussetzungen sind, dass:
Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt am auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag und besteht für 42 Tage. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, so wird der Arbeitgeber grundsätzlich von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld.
Bei mehrfachen zeitnahen Erkrankungen des Arbeitnehmers an demselben Leiden (Fortsetzungserkrankung) muss der Arbeitgeber nur einmal sechs Wochen lang zahlen, anders, wenn es sich um verschiedene Krankheiten handelt (Wiederholungserkrankung).
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitnehmer über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten verdient hätte.
Dem Arbeitnehmer obliegt die Anzeige- und Nachweispflicht.
Der Arbeitgeber kann die Zahlungen verweigern, bis der Arbeitnehmer den Pflichten
nachkommt (§ 7 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 EntgFG).
Erbringt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen nicht, besteht bereits für diese Zeit gegen die Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber geht dann nach § 115 Absatz 1 SGB X im Wege gesetzlicher Abtretung (cessio legis) auf die Krankenkasse über.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsvertrag
Grobe Fahrlässigkeit
Krankengeld
Sozialrecht
Fortsetzungserkrankung
Wiederholungserkrankung
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 2
Kündigung Teil 1
Norm:
§ 1 EntgFG