Strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung oder ordnungsbehördliche
Maßnahme, die zum Wegfall der Fahrberechtigung führt.
Voraussetzung ist, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Zu unterscheiden sind:
Die Ordnungsbehörde muss eine Fahrerlaubnis gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als "nicht befähigt" für
das Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Das ist beispielsweise in der Regel der Fall, wenn der Inhaber mehr als 18 Punkte
im Verkehrszentralregister hat (§ 4 Absatz 3 Nr.3 StVG).
Zur Vorbereitung der Entscheidung kann nach § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) die Vorlage eines ärztlichen oder sachverständigen Gutachtens verlangt
werden.
Gegen die Entziehungsverfügung können Widerspruch und anschließend
Anfechtungsklage erhoben werden.
Die Rechtsbehelfe haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht
bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 6 StVG), bei Entziehung
nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 StVG) oder wenn die Behörde die sofortige
Vollziehung angeordnet hat.
Bei einer Verurteilung im Strafprozess ist die Entziehung der Fahrerlaubnis
gemäß § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) möglich, wenn jemand
wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird.
§ 69 StGB beinhaltet Taten, bei deren Begehung eine Ungeeignetheit vermutet
wird.
Folgen der Entziehung:
Die Sperre dauert von sechs Monaten bis fünf Jahre, nur ausnahmsweise kann
sie unbefristet verhängt werden (§ 69a Absatz 1 StGB).
Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Von der Sperre können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (§ 69a Absatz
3 StGB).
Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann ein Polizist vor Ort - beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall - den Führerschein beschlagnahmen oder sicherstellen. Später muss dann ein Strafgericht über die vorläufige Einziehung entscheiden. Lehnt das Gericht die Entziehung, ab ist der Führerschein zurückzugeben.
Ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, kommt die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB in Betracht.
Den häufig verwendeten Begriff "Führerscheinentzug" kennt
das Gesetz nicht.
Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
(§ 21 Absatz 1 Nr.1 StVG) strafbar
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
Fahrerlaubnis
Fahrverbot
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherstellung
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Trunkenheit im Verkehr
Zuständigkeit einer Behörde
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 69 StGB
§ 111a StPO
§ 3 StVG