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Erbe

Natürliche oder juristische Person, auf die durch Verfügung (Testament, Erbvertrag) oder durch Gesetz das Vermögen des Erblassers als Ganzes übergeht.

Der Begriff ist in § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert.

Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers
Er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Der Erbe ist damit:

Erben können natürliche, aber auch juristische Person sein. Sie müssen allerdings im Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) leben beziehungsweise bestehen (§ 1923 Absatz 1 BGB).
Erbfähig ist aber auch die Leibesfrucht, d. h. ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (§ 1923 Absatz 2 BGB).

Der Erbe ist vom Vermächtnisnehmer zu unterscheiden, der gegen den Beschwerten nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die entsprechende Leistung hat (§ 2174 BGB).

Ist nur ein Erbe bestimmt, ist er Alleinerbe.
Mehrere Erben sind Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft.

Besondere Formen des Erben sind der Vorerbe, der Nacherbe und der Ersatzerbe.

Praxistipp:

Die Stellung als Erbe tritt unmittelbar mit dem Erbfall ein, ohne dass es einer Annahmeerklärung bedarf. Da eine Erbschaft aber auch oder nur aus Schulden bestehen kann, hat der Erbberechtigte die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ausschlagung der Erbschaft
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschein
Erbvertrag
Erbverzicht
Ersatzerbe
Nacherbe
Nachlassverbindlichkeiten
Juristische Person
Testament
Universalsukzession
Vorerbe

Ratgeber:
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht

Norm:
§ 1922 BGB
§ 1923 BGB


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