Mehrheit von Erben eines Erblassers.
Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese als Miterben eine Erbengemeinschaft.
Die gesetzlichen Regelungen dazu enthalten die Paragrafen 2032 bis 2063 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft
Der Nachlass gehört der Erben gemeinschaftlich, alle Erben werden zunächst
Miteigentümer aller Gegenstände des Nachlasses.
Dem einzelnen Miterben steht ein quotenmäßig bestimmter Anteil am
Nachlass zu.
Über diesen Anteil, nicht dagegen über seinen Anteil an einzelnen
Nachlassgegenständen, kann er grundsätzlich frei verfügen (notarielle
Form notwendig). So kann er beispielsweise ein Pfandrecht (§ 1273
BGB) oder ein Nießbrauchsrecht (§ 1068 BGB) bestellen. Er kann
auch seinen Anteil verkaufen, wobei die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht
an dem Anteil haben.
Über den Nachlass als Ganzes können die Miterben allerdings nur gemeinschaftlich verfügen.
Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass als Vermögen gemeinsam ordnungsgemäß verwalten.
Gegenüber den Nachlassgläubigern haften sie gesamtschuldnerisch.
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen, es sei denn, die Auseinandersetzung ist vertraglich zwischen den Miterben oder durch die Anordnung des Erblassers oder wegen der Unbestimmtheit der Erbteile aufgrund der zu erwartenden Geburt eines Miterben ausgeschlossen.
Die Auseinandersetzung führt zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
Sie beinhaltet:
Die Auseinandersetzung erfolgt in der Regel durch die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers oder durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages der Miterben untereinander.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auseinandersetzung
Erbe
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft
Erbschein
Ersatzerbe
Gesamthandsgemeinschaft
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Teilungsversteigerung
Testament
Testamentsvollstrecker
Universalsukzession
Ratgeber:
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 2032 BGB